Tiroler Bauordnung 2011

Die Sachverständigengebühr wurde an den beigezogenen Sachverständigen bezahlt, eine bescheidmäßige Festsetzung im Sinne des § 53a AVG ist jedoch dem Sachverständigen gegenüber nicht erfolgt. Damit sind die Barauslagen der Behörde aber im Sinne des Gesetzes nicht erwachsen und es fehlt damit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine zulässige Kostenüberwälzung.

<link file:47>LVwG-2014/39/0156-2