Gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in historische Akten betreffend Verbrechen und Vergehen, die beim Tiroler Landesarchiv dauernd aufzubewahren sind, als unbegründet abgewiesen wurde, wurde Beschwerde erhoben.
Das Tiroler Landesarchiv ist nur dann zur selbständigen Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht befugt, wenn die betreffenden Gerichtsakten den Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten“ tragen. Fehlt dieser Vermerk, bleibt die Zuständigkeit für die Bewilligung einer Akteneinsicht auch nach der Übergabe der Akten an das Landesarchiv bei der Justiz. In diesen Fällen ist zunächst eine Bewilligung des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts im Wege der monokratischen Justizverwaltung einzuholen.
Die Übernahme von Gerichtsakten durch das Tiroler Landesarchiv führt nach den bundesrechtlichen Archivvorschriften nicht zu einem Übergang der Entscheidungsbefugnis über Akteneinsicht.
