Tierseuchengesetz – TSG

Blankettstrafnorm

§ 64 TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.

Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des § 64 TSG zu bestrafen.

 

<link file:323>LVwG-2017/34/2139-7