Tabakgesetz

Als Tatort der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist der Firmensitz anzusehen, weshalb die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Y zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig war.

<link file:218>LVwG-2015/32/2944-2