Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

Fahrverbot für Motorräder mit einem Standgeräusch größer 95 dB (A)

Der Beschwerdeführer hat das auf ihn zugelassenen Motorrad auf dem von der gegenständlichen Verordnung umfassten Abschnitt zu der im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeit gelenkt. Zum damaligen Zeitpunkt war in der Zulassungsbescheinigung zum Standgeräusch der Wert 100 dB(A) mit einer Drehzahl von 6000 U/min eingetragen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist das Abstellen auf die bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder der Type bestimmten Standgeräusche (Nahfeldpegel) schon deswegen nachvollziehbar, da eine Überprüfbarkeit des Standgeräusches durch kontrollierende Organe nur anhand der Zulassungsbescheinigung möglich ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Bedenken des Beschwerdeführers zur Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Verordnung nicht. Ebenso sind Tatzeit und Tatort im angefochtenen Straferkenntnis hinreichend bestimmt und entspricht deren Umschreibung den in § 44a Z 1 VStG normierten Anforderungen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

LVwG-2020/37/2639-17