Maßnahmenbeschwerde - TBO 2018

Untersagung der Benützung - keine faktische Amtshandlung

Gemäß § 46 Abs 6 Tiroler Bauordnung 2018 ist ein Untersagungsbescheid zu erlassen, wenn bei einer konsenslosen Verwendungszweckänderung bzw einem konsenlosen Umbau die Nutzungssicherheit in Abrede gestellt und eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschein von der einschreitenden Bausachverständigen konstatiert wird, aber keine Gefahr in Verzug besteht. Hier die Untersagung der Benützung, gestützt auf § 48 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 im Rahmen einer faktischen Amtshandlung auszusprechen, ist rechtswidrig.

<link file:479>LVwG-2019/12/1744-5