Maßnahmenbeschwerde

Maßnahmenbeschwerde gegen einen Mandatsbescheid ist jedenfalls unzulässig

Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben - Art 5 Abs 4 EMRK und Art 6 Abs 1 PersFrG - lässt sich jedoch die Zulässigkeit der gegenständlichen - vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ausdrücklich als solche bezeichneten - Maßnahmenbeschwerde weder gegen die faktische Absonderung, die im Nachhinein im Mandatsbescheid aufgegangen ist, noch gegen den schriftlichen Absonderungsbescheid selbst argumentieren. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen einen Mandatsbescheid ist jedenfalls unzulässig.

LVwG-2021/12/1029-4