Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass für beide Probefahrtkennzeichen in einer größeren Zahl von Fällen und auch über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt nicht die nach § 45 Abs 6 KFG erforderlichen Angaben aufgezeichnet wurden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben.
<link file:183>LVwG-2015/33/1541-8