Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967

Nichtanwendbarkeit des § 134 Abs 1a KFG bei Verstößen gegen die VO 165/2014

Mit Straferkenntnis vom 06.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wird und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger
3.5 t übersteigt, zur Last gelegt, sich als Fahrer zu näher festgestellten Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten zu haben und daher nicht in der Lage gewesen zu sein, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen. Dadurch habe er gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstoßen, indem er die Handhabung der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte unterlassen habe.

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Begründend wurde im Hinblick auf den Vorrang und die unmittelbare Anwendbarkeit des maßgeblichen Unionsrechts ausgeführt, dass die Rechtsvorschrift des § 134 Abs 1a KFG, wonach als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland gilt, für Verstöße gegen die VO 165/2014 nicht anwendbar ist. Daher erweist sich der von der belangten Behörde gewählte Tatort als nicht ausreichend festgestellt. Richtigerweise hätte im vorliegenden Fall ermittelt werden müssen, wo der dem Beschwerdeführer angelastete Verstoß begangen wurde und hätte der so ermittelte Ort als Tatort bezeichnet werden müssen.

LVwG-2023/35/1363-4