Informationsfreiheitsgesetz - IFG

Das Landesverwaltungsgericht beschäftigte sich in zwei Entscheidungen mit dem Informationsfreiheitsgesetz: Zwei Informationswerber wollten – unabhängig voneinander – von der Tiroler Landesregierung das Ergebnis des gerichtlichen Vergleiches zwischen der Osttiroler Investment GmbH und der HS.-Beteiligungen GesmbH über 25 %-Anteile an den Kalser Bergbahnen wissen.

Kurz zum Hintergrund: 2008 erwarb die – im Eigentum der öffentlichen Hand stehende – Osttiroler Investment GmbH um € 6 Millionen einen Anteil von 25,1 % an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH & Co KG. 2020 – und somit zwölf Jahre später – bezahlte die HS.-Beteiligungen GesmbH € 34.055 für diese 25,1 % an die Osttiroler Investment GmbH. Nach einer Klage 2022 der Osttiroler Investment GmbH über € 5.680.391 schloss diese am 7.5.2025 einen gerichtlichen Vergleich mit der HS.-Beteiligungen GesmbH. Den darin vereinbarten Abtretungspreis teilte die Tiroler Landesregierung aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der involvierten Gesellschaften nicht mit.

Das Landesverwaltungsgericht gab nach einer Abwägung der verschiedenen Interessen allerdings den öffentlichen Interessen an der Information den Vorrang. Es geht um € 6 Millionen an öffentlichen Mitteln. Somit ist das Interesse der Bevölkerung groß, wie und wofür diese Mittel verwendet werden. Dies bestätigt die wiederholte mediale Berichterstattung.

Auch berücksichtigte das Landesverwaltungsgericht die involvierten Personen. Ein Informationswerber ist Abgeordneter zum Tiroler Landtag, der andere Journalist, weshalb sie sich auf die Meinungsfreiheit nach Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützen können. Bei der HS.-Beteiligungen GesmbH fungiert zusätzlich seit 20 Jahren Martha Schultz und somit die derzeitige Präsidentin der Österreichischen Wirtschaftskammer als Geschäftsführerin und Gesellschafterin. Dies verstärkt das öffentliche Interesse an dieser Angelegenheit.

Dem Zugang zur Information kann auch die im Vergleich vereinbarte Geheimhaltungsklausel nicht entgegengehalten werden: Zum Zeitpunkt des Vergleiches vor einem Jahr waren die Informationsfreiheitsrechte der Bevölkerung längst bekannt. Deshalb kann eine Behörde das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nicht durch eine Geheimhaltungsklausel ins Leere laufen lassen. Dies wäre geeignet, journalistische Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise zu behindern oder sogar auszuschließen und im Ergebnis die Bedeutung des Grundrechts zu untergraben. 

Somit verpflichtete das Landesverwaltungsgericht die Landesregierung die Information binnen zwei Wochen zu erteilen. Allerdings erklärte es auch die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig. 

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2026/48/0581-11

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2026/14/0802-9