Der Beschwerdeführer, ein IT-Dienstleister, beantragte Informationen zur Vergabe der Beschaffung im Bereich IT für die Stadtgemeinde Wörgl und den kommunalen Einrichtungen. Die belangte Behörde verweigerte ihm den Zugang. Im bekämpften Bescheid wurde ausgeführt, dass die Erbringung und Beschaffung von IT-Leistungen auf Grundlage einer Dauervereinbarung zwischen der Stadtgemeinde Wörgl und der Stadtwerke Wörgl GmbH aus dem Jahr 2000 erbracht werden, die umfassend die Zuständigkeit, Leistungsinhalte und die finanzielle Abwicklung der IT-Versorgung und somit das organisatorische Fundament der kommunalen IT-Struktur bilde. Es handle sich um eine interne Leistungsvereinbarung und würden keine gesonderten Vergabeunterlagen vorliegen. Die Geheimhaltung dieser Vereinbarung sei gemäß § 6 Ab 1 Z 7 lit b IFG zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erforderlich und verhältnismäßig.
Das Gericht erachtete, dass das allgemeine und öffentliche Interesse an der Offenlegung der auf Dauer abgeschlossenen Vereinbarung überwiegt. Die Stadtwerke Wörgl GmbH sind ein öffentliches Unternehmen, an dem allein die belangte Behörde zu 100% beteiligt ist, und durchschnittlich jährliches Umsatzvolumen von fast EUR 200.000,- mit dieser Dauervereinbarung generiert wird. Es werden dadurch anderen IT-Dienstleister von der Erbringung von IT-Dienstleistungen für die belangte Behörde kategorisch ausgeschlossen, ohne dass ein Vergabeverfahren stattgefunden hätte.
In einer Gesamtabwägung überwiegt daher das Interesse am unbeschränkten Zugang zur Dauervereinbarung wesentlich das Geheimhaltungsinteresse des beteiligten öffentlichen Unternehmens an der 26 Jahre alten Dauervereinbarung zur exklusiven Erbringung IT-Dienstleistungen für die belangten Behörde und ihre Einrichtungen.
