Informationsfreiheitsgesetz - IFG

Landesverwaltungsgericht verpflichtet Behörde inhaltlich den weit gefassten Antrag nach dem IFG zu beurteilen.

Die Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person in § 7 Abs 2 IFG schreibt nur vor, dass die begehrte Information möglichst präzise zu bezeichnen ist. Es kommt auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters nach dem objektiven Erklärungswert an und es ist kein streng formalistischer Maßstab anzulegen. Nur wenn sich der Inhalt eines Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde verpflichtet, aber auch berechtigt, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. 

Gegenständlich das Anbringen vom 18.02.2026 inhaltlich klar und bestimmt und die begehrte Information im Sinne des § 7 Abs 2 IFG präzise bezeichnet. Für eine formale Entscheidung in Form einer Zurückweisung wegen Vorliegen von Mängeln, die eine inhaltliche Entscheidung be- oder verhindern würden, bestand daher kein Raum bestehen. Inwiefern es sich bei dem sehr weit gefassten um ein berechtigtes Begehren handelt ist, wird im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen sein. 

Zur Unzuständigkeit betreffend den Antrag auf Rücküberweisung der Beschwerdegebühr wegen öffentlichem Interesse:

Da der Antrag nicht im privaten, sondern im öffentlichen Interesse („public watchdog“) gestellt worden sei, würde der Tatbestand der Gebührenfreiheit nach § 12 IFG iVm Unterpunkt 294 zu Punkt 10.5.6 der Gebührenrichtlinien 2019 des Bundesministeriums für Finanzen (Richtlinie des BMF vom 12.2.2029, BMF-010206/0094-IV/9/2018, BMF-AV Nr 22/2019) vorliegen und wurde Rücküberweisung der Beschwerdegebühr von EUR 50,00 beantragt. 

Dieser Antrag auf Rücküberweisung der Beschwerdegebühr fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht. Vielmehr ist es eine Angelegenheit der Bundesfinanzverwaltung zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer als „public watchdog“ (teilweise) im Privatinteresse, und daher bei Erfüllung seines Begehrens irgendeinen materiellen oder ideellen Vorteil zu erreichen wünscht, oder im öffentlichen Interesse tätig ist und damit der Gebührenpflicht für die Beschwerdegebühr unterliegt oder nicht. Es ist daher ein Antrag an das Finanzamt zur Rücküberweisung der Beschwerdegebühren zu stellen und gegebenenfalls eine Beschwerde gegen eine abschlägige Entscheidung des Finanzamts an das Bundesfinanzgericht zu erheben.

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2026/48/0982-1