Führerscheingesetz - FSG

Lenken im alkoholisiertem Zustand - Schlusstrunk - Anflutungsphase

Die nachträgliche Feststellung des Atemluftgehaltes (bzw Blutalkoholgehaltes) hat auch dann zur Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs 1 StvO zu führen, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat. Diese Beurteilung bezieht sich nicht bloß auf den Sturztrunk von "großen" Alkoholmengen sondern etwa auch auf ein (kurz) vor Fahrtantritt genossenes Bier.

<link file:341>LVwG-2018/20/0919-1