Führerscheingesetz - FSG

Aberkennung der bestandenen Führerscheinprüfung wegen der Verwendung technischer Hilfsmittel bei der Computerprüfung.

Einem Prüfungskandidaten war die von ihm positiv abgelegte Führerscheinprüfung von der Behörde mit Bescheid aberkannt worden, da er bei der Prüfung technische Hilfsmittel verwendet habe und ihm von einer Person außerhalb des Prüfungsraums geholfen worden sei. Dagegen erhob der Führerscheinkandidat Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte vor, dass bei der Prüfung gar kein technisches Hilfsmittel aufgefunden worden sei, was auch den Tatschen entsprach. Es wurde von der Behörde festgestellt, dass sich in dem T-Shirt des Prüflings am Rand eines Aufdrucks ein kleines Loch befand, das für eine Minikamera verwendet werden konnte. Diese Kamera oder andere technische Hilfsmittel, wie beispielsweise ein kleines Hörgerät im Ohr oder ein Vibrationsgeber, wurden jedoch beim Prüfungskandidaten weder während noch nach der Prüfung vorgefunden. Es war unter dem T-Shirt des Prüflings nur ein harter Gegenstand zu ertasten. Der Beschwerdeführer erlaubte aber auch nicht, unter sein T-Shirt zu schauen und hob dieses nicht weit genug an, sodass man eine Kamera oder sonstige Hilfsmittel sehen hätte können. Dann verließ er fluchtartig die Fahrschule.

In der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht bestätigte sich die Annahme der Behörde, dass der Kandidat sich bei der Prüfung unzulässiger Hilfsmittel bedient hatte. So hatte er bei einer theoretischen Führerscheinprüfung zwei Monate zuvor am Computer weniger als 10% der Fragen richtig beantwortet und nun über 80% richtige Antworten erzielt. Er hatte die Prüfung in Deutsch abgelegt, verfügte aber über so geringe Deutschkenntnisse, dass die Verhandlung mit einem Übersetzer durchgeführt werden musste. Der Beschwerdeführer hatte auf die Prüfung mit ca. 1500 Fragen höchstens 4 Stunden mittels Lernprogramms gelernt, was von der Fahrschule aufgezeichnet worden war. Die Erklärungen des Prüflings, wie er sich trotz seiner geringen Deutschkenntnisse und der sehr geringen Lerndauer das nötige Wissen aneignen konnte, waren nicht überzeugend. Er gestand auch zu, dass er nicht alle Fragen verstanden hatte. Der Beschwerdeführer brachte zur mündlichen Verhandlung zum Beweis dafür, dass er nicht „geschwindelt“ hatte, ein Shirt mit. Dieses Shirt hatte er bei der Prüfung aber nicht getragen, wie sich die Zeugen erinnerten. 

Aufgrund dieser Beweislage war es für das Gericht nicht mehr wesentlich, dass die vom Beschwerdeführer verwendeten technischen Hilfsmittel nicht vorgefunden worden waren. Die Verwendung technischer Hilfsmittel und die Hilfe durch eine Person außerhalb des Prüfungsraumes hat zwingend die Aberkennung der Fahrprüfung sowie eine Prüfungssperre für 9 Monate zur Folge (§ 11 Abs 6 FSG). 

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2026/17/0443-7