Epidemiegesetz 1950 - und COVID-19-Maßnahmengesetz

Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950

Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 eine Betriebsbeschränkung oder –sperre voraussetzt. Die Einstellung des verfahrensgegenständlichen Hotelbetriebes erfolgte aber, bezogen auf die Verordnung LGBl Nr 35/2020, gemäß deren § 1, der sich ausschließlich auf das in § 2 Z 2 des COVID-19-MG verankerte Betretungsverbot stützt. Für ein derartiges Betretungsverbot bildete § 24 EpiG nicht die gesetzliche Grundlage.

LVwG-2021/37/0521-2