Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis einschließlich 26.03.2020 als Betreiber eines Cafés eine Vergütung gemäß § 32 Abs 4 EpiG sowie gemäß § 32 Abs 3 EpiG geltend gemacht. In weiterer Folge wurde der Antrag auf Zuerkennung der Vergütung für Dienstnehmer gemäß § 32 Abs 3 EpiG zurückgezogen.
Die belangte Behörde hat den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 5 iVm § 20 EpiG iVm § 4 Abs 2 COVID-19-MG als unbegründet abgewiesen.
In gegenständlicher Rechtssache war entscheidungswesentlich, dass sofern der Bundesminister gemäß § 1 COVID-19-MG eine Verordnung erlässt, gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches der entsprechenden Verordnung nicht zur Anwendung gelangen. § 1 COVID-19-MG ermächtigt den zuständigen Bundesminister unter anderem, das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen zu untersagen. Demgegenüber erlaubt § 20 Abs 2 EpiG bei Auftreten näher bezeichneter Krankheiten unter Umständen die Schließung der Betriebsstätte. Der Gesetzgeber hat zwar in § 1 COVID-19-MG und § 20 EpiG unterschiedliche Begriffe verwendet und davon ausgehend die Behörden zur Erlassung von Betretungsverboten oder Betriebsschließungen ermächtigt. In § 4 Abs 2 COVID-19-MG bringt der Gesetzgeber allerdings klar zum Ausdruck, dass im Falle der Erlassung einer Verordnung nach § 1 COVID-19-MG in deren Anwendungsbereich die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen. Dementsprechend hält der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.2020, G202/2020 und V408/2020 ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des COVID-19-MG offenkundig das Anliegen verfolgte, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpiG auszuschließen.
Wenn in § 4 Abs 3 COVID-19-MG angeordnet wird, dass die Bestimmungen des EpiG „unberührt“ bleiben, wird damit weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des EpiG verändert. Die berufene Norm ändert also weder etwas an den Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen im Sinn des § 20 EpiG noch an denen für den Zuspruch einer Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 EpiG oder ein Anspruch auf Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG (so ausdrücklich VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).
Im Ergebnis war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.