Bundesabgabenordnung - BAO

Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf den vorläufigen Bescheid vom 26.02.2014, Zl ****, wesentlich, dass im Kopf das Amt der Tiroler Landesregierung genannt ist und dessen Spruch im Wesentlichen die Abgabenvorschreibung beinhaltet, nicht jedoch die Nennung der die Abgabe vorschreibenden Behörde. Insofern kommt der Fertigungsklausel (Für die Landesregierung) derart entscheidende Bedeutung zu, dass dieser (vorläufige) Bescheid als von der Tiroler Landesregierung erlassen anzusehen ist.

Es bestand keine Veranlassung, ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend die Einreihung der monierten Berufsgruppe in der BeitragsgruppenVO einzuleiten.

<link file:134>LVwG-2014/36/2532-2