Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991

Vorschreibung von Kosten für Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen

Nach Rechtsprechung und Lehre sind Kosten der Behörde im Sinne des § 76 Abs 1 AVG dann nicht erwachsen – und unterliegen damit auch nicht der Ersatzpflicht durch die Partei – wenn es nicht notwendig war, ein kostenverursachendes Sachverständigengutachten einzuholen.

Wie im vorliegenden Verfahren war nicht erkennbar, weshalb nach Erstattung des Gutachtens des Amtssachverständigen der belangten Behörde ein weiteres Gutachten erforderlich gewesen sein sollte und überdies auch bei der Oberbehörde der belangten Behörde genügend Amtssachverständige für das in Frage stehende Themengebiet zur Verfügung stehen, war die Einholung des kostenverursachenden Gutachtgens nicht erforderlich. Aus diesen Gründen kommt eine Überwälzung dieser Kosten auf die Antragstellerin nicht in Betracht.

<link file:309>LVwG-2017/15/0583-1