Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991

Aufgrund der Bekanntmachung gemäß §§ 13 und 42 Abs 1a AVG und § 86b BAO laut Verfügung des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.11.2014 hat damit die Behörde aber eine organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs im Sinn des § 13 Abs 2 AVG bekanntgemacht und ausgeführt, dass schriftliche Anbringen per Telefax und E-Mail nur während der Amtsstunden fristwahrend eingebracht gelten. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, gelten erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt. Dies entspricht § 13 Abs 5 AVG.

<link file:153>LVwG-2015/27/0191-1