Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991

Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde ist – so die klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens, die nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag hat die belangte Behörde sohin zu Recht den gegenständlichen Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

<link file:145>LVwG-2014/12/3253-1