Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (iVm dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005)

Beschwerden gegen eine Baurestmassendeponie abgewiesen

Das Landesverwaltungsgericht bestätigt die abfall- und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassedeponie Kufstein. Alle erhobenen Einwendungen erwiesen sich als unbegründet. Die angefochtene Entscheidung entspricht den Formerfordernissen des § 18 AVG, die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen, auch die Anlagenabgrenzung ist korrekt erfolgt. Die gewählte Form der Entsorgung der Deponiesickerwässer entspricht – genauso wie die gesamte Behandlungsanlage – im Umfang des Beschwerdevorbringens dem Stand der Technik. Es hat sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht ergeben, dass Nachbarn durch Errichtung, Bestand oder Betrieb der gegenständlichen Deponie gefährdet oder unzumutbar belästigt oder in ihrem Eigentum oder dinglichen Rechten gefährdet werden. Auch kommt es zu keiner negativen Beeinflussung des Wasserrechtes einer Berechtigten. Darüber hinaus konnte auch die Standortgemeinde keine objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzeigen. Im Sinne des Vorschlages des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen war lediglich eine bereits vorgeschriebene Nebenbestimmung abzuändern.

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2024/18/2807-56, LVwG-2024/18/2808-56