Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002

Unvereinbarkeit - lärmerregende Betriebe - Ruhegebiete

Bei der Auslegung des Tatbestandes des § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 ist entscheidend, dass „lärmerregende Betriebe“ nach der zitierten Bestimmung mit der Eigenschaft eines Ruhegebietes schlechthin unvereinbar sind und folglich der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung.

Nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind „lärmerregende Betriebe“ unabhängig davon, ob dadurch Nachbarn unzumutbar belästigt werden, mit den Zielsetzungen eines Ruhegebietes nicht vereinbar. Auch den Vorgaben des § 43 Abs 1 Z 3 AWG 2002 entsprechende Betriebe können daher „lärmerregende Betriebe“ und daher innerhalb eine Ruhegebietes verboten sein.

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