Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002

Abfallbehandlungsanlage - auflassender Anlageninhaber

Unter „Anlageninhaber“ im Sinne des § 62 Abs 7 AWG 2002 ist jene (physische oder juristische) Person zu verstehen, die bisher die Abfallbehandlungsanlage betrieben hat und bei der es zur Unterbrechung oder zur Einstellung des Anlagenbetriebs kommt. Diese Person ist als „auflassender Anlageninhaber“ anzusprechen.

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