Der Eigentümer des Grundstücks ist dem rechtskräftigen Abbruchauftrag der Gemeinde Gries am Brenner vom 06.12.2017, Zl 131-9/22/2017, nicht nachgekommen, sodass die Ersatzvornahme von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck anzuordnen war. Zuvor war ihm die Ersatzvornahme mit Schreiben vom 30.07.2024 bereits angedroht worden, wenn nicht bis längstens 15.11.2024 die aufgetragenen Maßnahmen bewerkstelligt worden sind.
Die Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme war vom Landesverwaltungsgericht Tirol nach Ausführung der ständigen Rechtsprechung dazu abzuweisen, da keine Gründe für eine Hemmung der Vollziehung vorliegen.