Medieninformation vom 18.03.2025

Beschwerde gegen die Bewilligung des Recycling-Zentrum in Schönwies zurückgewiesen

Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von Anrainer und Dienstbarkeitsberechtigten gegen das geplante Recycling-Zentrum in Schönwies mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die Zähl- und Sortieranlage für Einwegpfandgebinde ist auf eine Kapazität von 1.200 Tonnen pro Jahr ausgelegt, womit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden ist. In diesem kommt den Nachbarn lediglich ein Anhörungsrecht ohne Parteistellung zu. Erst ab einer jährlichen Behandlungskapazität von 10.000 Tonnen wäre das reguläre Genehmigungsverfahren anzuwenden, in dem eine inhaltliche Beschwerde zulässig wäre. Die Behörde hat aber natürlich auch im vereinfachten Verfahren alle Genehmigungsvoraussetzungen zum Schutz der Anrainer, wie insbesondere vor Lärm und Luftschadstoffen wahrzunehmen. Sollte die bewilligte Anlage hingegen privatrechtliche Dienstbarkeiten beeinträchtigen, wäre von den Betroffenen der Zivilrechtsweg zu beschreiten.

Zum Volltext der Entscheidung: LVwG-2025/44/0517-2