Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5.3.2025, den Antrag des Bundesdenkmalamtes auf Einstellung des Abbruchs beim Objekt „Weißes Rössl“ in Gries am Brenner, abzuweisen, vollinhaltlich bestätigt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hebt in seiner Entscheidung besonders die umfangreiche rechtliche Vorgeschichte hervor, nach der vor allem durch die nicht vorhandene Bereitschaft des Eigentümers zur Sanierung des Gebäudes nach dem Brandereignis sowie die fehlende volle Kostenübernahme durch das Bundesdenkmalamt der erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen seit dem Brandereignis im Jahre 2023 dazu beigetragen wurde, dass sich die bauliche Situation bei der gegenständlichen Brandruine laufend weiter verschlechtert hat. Aufgrund des nunmehr vorliegenden und gutachterlich festgestellten maroden Zustandes des Gebäudes wurde mit Erkenntnis vom 12.2.2025, LVwG-2023/31/2508-9 der Totalabbruch rechtskräftig und sohin verbindlich angeordnet. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung also nicht etwa eine Bewilligung (eines angezeigten Abbruchs) erteilt, sondern dem Eigentümer baupolizeilich und verbindlich aufgrund der Gefahren für „Leib und Leben“ aufgetragen, den Totalabbruch der gegenständlichen Bauruine durchzuführen.
Diese Verfahren – Bewilligung eines angezeigten Abbruchs und baupolizeiliche Aufträge der Behörde zur Gefahrenabwehr – sind hinsichtlich des Verhältnisses von Bau- und Denkmalschutzrecht zu unterscheiden: Im Falle eines baupolizeilichen Auftrages ist es dem Bundesdenkmalamt nämlich verwehrt, eine gerichtliche Anordnung durch entsprechende Anträge auf „sofortigen Baustopp“ u.a. zu unterlaufen. Das Landesverwaltungsgericht setzt sich dazu umfassend mit dem Verhältnis von Bau- und Denkmalschutzrecht bei baupolizeilichen Aufträgen auseinander. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch aus der Literatur, ergibt sich unzweifelhaft, dass baupolizeiliche Aufträge zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen dem Erhalt eines Denkmales vorgehen. So könne zwar eine von der Baubehörde erteilten Abbruchbewilligung mit einer Sicherungsmaßnahme nach dem Denkmalschutzgesetz untersagt werden, ein baupolizeilich angeordneter Abbruch wegen Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen kann demgegenüber nicht verhindert werden.
Zum Volltext der Entscheidung: LVwG-2025/22/0583-5