Medieninformation vom 14.04.2025

Verpflichtung von Eigentümerinnen und Eigentümern näher bezeichneter Stammsitzliegenschaften einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (Mitglieder einer Agrargemeinschaft) zur Rückzahlung erfolgter Ausschüttungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die Agrarbehörde Mitglieder einer Agrargemeinschaft, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte einen ziffermäßig bestimmten Betrag auf ein von der substanzberechtigten Gemeinde namhaft gemachtes Konto zu bezahlen. Dem vorausgegangen war ein Antrag dieser Gemeinde an die Agrarbehörde auf Bemessung der Ansprüche nach § 86d Abs 3 TFLG 1996 „in der gesetzlichen Höhe.“

Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) ermächtigt substanzberechtigte Gemeinden, die in den Jahren 1998 bis 17. Juli 2008 dem Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft entnommenen Substanzerlöse und damit Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke (zB Erlöse aus Grundstücksverkäufen) von den Agrargemeinschaftsmitgliedern zurückzufordern. 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol qualifizierte die gegenständliche Agrargemeinschaft anhand des Grundbuchanlegungsprotokolls und historischer Dokumente als eine solche auf Gemeindegut. Das umfangreiche Ermittlungsverfahren ergab, dass im Zeitraum 1998 bis 17.07.2008 an die Mitglieder der Agrargemeinschaft Ausschüttungen erfolgten, die im Wesentlichen mit den Erlösen aus Grundstücksverkäufen finanziert wurden. Da diese mit Substanzerlösen getätigten Ausschüttungen das Vermögen der Agrargemeinschaft schmälerten, bestand zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde ein Rückforderungsanspruch.

Die Beschwerden der Agrargemeinschaftsmitglieder waren daher – abgesehen von einer Korrektur der zurückzuerstattenden Beträge – als unbegründet abzuweisen.

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2021/37/0048-92