Gebühren

Kosten und Gebühren im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol

1. Gebühren 

Anlässlich der Erhebung von Beschwerden und näher bezeichneter Eingaben an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide ist in Administrativverfahren (zB Bauverfahren, Führerscheinentzugsverfahren, gewerberechtliche Genehmigungsverfahren) eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese Pauschalgebühr ist ebenfalls für Beschwerden, denen kein Bescheid zugrunde liegt (zB Maßnahmenbeschwerden, Säumnisbeschwerden), sowie für sonstige das Verfahren einleitende Anträge (zB Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder Anträge auf einstweilige Verfügung in Vergabesachen) zu entrichten. 

Die Gebührenpflicht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe bzw im elektronischen Rechtsverkehr bei Einlangen der vollständigen Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Die Entrichtung der Gebühr ist mit der Einbringung nachzuweisen. Wird eine Eingabe nicht ausreichend vergebührt, wird das Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt.

Höhe:

  • Pauschalgebühr EUR 50: für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge .
  • Pauschalgebühr EUR 25: für Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

Adressat: Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) unter Angabe des Verwendungszwecks (bei Bescheidbeschwerden: Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides; bei Beschwerden ohne zugrunde liegenden Bescheid: die Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet).

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart "EEE-Beschwerdegebühr", das Datum des Bescheides (als Zeitraum) und der Betrag anzugeben.

Nachweis: Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen der Eingabe angeschlossenen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung an Eingabe nachzuweisen (Sonderregelung für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer). Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen. Die Stelle, bei der eine nicht oder nicht ausreichend vergebührte Eingabe eingebracht wird, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Ausnahmen: § 14 TP 6 Abs 5 GebG legt jene Eingaben fest, die nicht der Eingabengebühr (Pauschalgebühr) unterliegen; vgl. für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere:

Z 2. Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;

Z 4. Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder in Abgabensachen;

Z 7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren;

Z 10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;

Z 12. Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;

Z 13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;

Z 17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;

Z 20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben (zB Beschwerden von Nachbarn einer Betriebsanlage, eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens ua);

Z 23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;

Z 25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung. 

Rechtsgrundlagen: § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 20/2025; Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 120/2025. 


2. Kosten 

2.1. Kosten im Administrativverfahren

Gemäß § 17 VwGVG gelten die Kostenbestimmungen der §§ 74 – 79 AVG (Grundsatz der Kostenselbsttragung). 

Rechtsgrundlagen: §§ 74 – 79 AVG 

2.2. Kosten im Verwaltungsstrafverfahren

In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser ist in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10 zu bemessen. Wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. 

Rechtsgrundlage: § 52 VwGVG 

2.3. Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Die im Verfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (Kommissionsgebühren, Barauslagen des Beschwerdeführers, Fahrtkosten ua) durch die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 

Rechtsgrundlage: § 35 VwGVG unter Verweis auf §§ 52 – 54 VwGG, VwG-Aufwandersatzverordnung 

3. Gebühren für die Einbringung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof

Für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof ist eine Eingabengebühr in der Höhe von EUR 340 zu entrichten.
Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird auch mit diesem Zeitpunkt fällig.

Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen (Sonderregelung für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer). Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Belegs erforderlich.

Rechtsgrundlagen: 

  • § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
  • § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG)