Versammlungsgesetz 1953

Rechtswidrige Untersagung einer Demonstration auf der A 13 Brennerautobahn

Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Verhinderung massiver Verkehrsbeeinträchtigungen einerseits und der durch die Untersagung besonders gravierenden Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit andererseits kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Untersagung der angemeldeten Demonstration nicht zwingen notwendig war. Der Beschwerdeführer wurde somit in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Allerdings liegt der angezeigte Versammlungstag in der Vergangenheit, weshalb die beabsichtigte Versammlung nicht mehr durchgeführt werden kann. Wie in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung ausgeführt, beabsichtigt der Beschwerdeführer im kommenden Jahr erneut die Anzeige einer vergleichbaren Versammlung. Somit war neben der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides diese Rechtsverletzung festzustellen.

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2025/14/1526-5