Mit Bescheid vom 02.02.2022 wurde von der belangten Behörde die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes versagt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Gemeinde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol als unbegründet abgewiesen.
Gegenständlich sollte mit der Widmungsänderung die Neuerrichtung eines großen Stallgebäudes im unmittelbaren Nahbereich zum Wohngebiet erfolgen.
Das LVwG hatte daher insbesondere zu prüfen, ob ein Nutzungskonflikt vorliegen könnte, da die Ausweisung einer Sonderfläche für land- und forstwirtschaftliche Gebäude im Sinn des § 47 TROG 2016 zur Folge hat, dass sämtliche in dieser Widmungskategorie errichteten Gebäude und baulichen Anlagen dem nachbarschaftlichen Immissionsschutz gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 entzogen werden, zumal mit der Widmungskategorie des § 47 TROG 2016 kein Immissionsschutz verbunden ist.
In gegenständlicher Rechtssache war für das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidungswesentlich, dass die Beschwerdeführerin der Vermeidung von Nutzungskonflikten durch die Umwidmung zu wenig Augenmerk geschenkt, da weder in den eingeholten Gutachten noch im bekämpften Bescheid eine Festlegung einer Geruchszahl erfolgte. Zudem stützt sich das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten lediglich auf die Angaben des Widmungswerbers und blieben wesentliche, bereits in einem vorausgegangenem Verfahren gegenständliche, Fragestellungen seitens der Beschwerdeführerin unbehandelt.