Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zur Frage „Sind Sie für die Widmung der 7,5 ha großen Landwirtschaftsfläche als Gewerbegebiet?“ gemäß § 62 Abs 2 TGO 2001 abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst fehlte im Antrag ein Vorschlag über den Ersatz des Einnahmenausfalls.
Gemäß § 61 Abs 1 TGO 2001 können Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - wie die gegenständlich beabsichtigte Umwidmung - einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindebürger unterzogen werden. Hätte die geplante Maßnahme eine erhebliche Belastung des Haushaltes oder eine erhebliche Minderung der Einnahmen der Gemeinde zur Folge, so hat die Frage gemäß § 61 Abs 3 Satz 2 TGO 2001 auch einen Vorschlag über die Bedeckung des Aufwands oder den Ersatz des Einnahmenausfalls zu enthalten.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mangelt es im konkreten Fall an einer unmittelbaren, konkreten und erheblichen Minderung der Einnahmen der Gemeinde durch die Umwidmung (oder die Nicht-Umwidmung) als Gegenstand der Volksbefragung, sodass kein Bedeckungsvorschlag zu erstatten ist.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde im Ergebnis ersatzlos behoben.