Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Feststellung von atypischem Gemeindegut

Die Gemeinde hatte ein Verfahren zur Klärung der rechtlichen Qualifikation bestimmter Grundstücke angestrengt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht es nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, dass im Zuge des historischen agrarbehördlichen Verfahrens der Agrargemeinschaft unbestritten auch Gemeindevermögen belassen wurde, sodass das im Hauptteilungsplan festgestellte Ergebnis nicht dem Ergebnis eines Hauptteilungsverfahrens gleichzusetzen ist. Das Vorliegen von Gemeindegut wurde somit durch den als „Hauptteilungsplan“ überschriebenen Rechtsakt nicht beendet. Folglich war die Beschwerde der Agrargemeinschaft als unbegründet abzuweisen. 

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2025/37/0908-8