Verpflichtung von Eigentümerinnen und Eigentümern näher bezeichneter Stammsitzliegenschaften einer Gemeindegutsagrargemeinschaft zur Rückzahlung von Substanzerlösen. Die Beschwerde wurde mit der Maßgabe einer Korrektur der zurückzahlenden Beträge als unbegründet abgewiesen.
