Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist eine Bestrafung bei einer konsenslosen Freizeitwohnsitznutzung entgegen einem Baubescheid sowohl nach § 13a TROG 2022 als auch nach § 67 Abs 1 lit m iVm § 28 Abs 1 lit d TBO 2022 auch in jener Fallkonstellation zulässig, in der der Wohnsitz nicht gewerblich vermietet (vorzüglich über Plattformen wie airbnb etc.), sondern „lediglich“ von der Eigentümerin und Inhaberin der Baubewilligung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, eben als Freizeitwohnsitz, genutzt wird. Die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin hätte daher die Verpflichtung gehabt, eine Baubewilligung für die konsenslose Freizeitwohnsitznutzung zu erwirken (was in diesem konkreten Fall ausgeschlossen ist), ansonsten diese Nutzung aufzugeben. Es besteht ein gesetzgeberisches Interesse, den Umstand, dass für die Nutzung als Freizeitwohnsitz keine Baubewilligung vorliegt, verwaltungsstrafrechtlich zu pönalisieren.
Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2025/22/0394-9 und LVwG-2025/22/0395-9