Gegen die Baubewilligung für den beantragten Neubau eines Stallgebäudes wurde von den Nachbarn Beschwerde erhoben. Die bestehende Widmung als Sonderfläche "Sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude – Stallgebäude" gemäß § 47 TROG 2022, wurde im Zuge des Verfahrens vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Eine Bausperre nach § 75 TROG 2022 wurde von der Gemeinde nicht erlassen; ebenso ist bislang keine Neuwidmung erfolgt und bestand damit für diesen Bereich ein sog. „weißer Fleck“.
Aus der früheren Rechtsprechung der Höchstgerichte zum sog. „weißen Fleck“ ergibt sich unter Verweis auf die aus dem Eigentumsrecht resultierende Baufreiheit, dass ein solches Grundstück trotzdem bebaut werden darf. Die Baubewilligung darf nämlich nicht alleine mit dem Argument versagt werden, dass eine Widmung aufgrund der Behebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof fehlt. In der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigen diese bei Verfahren aufgrund von Nachbarbeschwerden in einem derartigen Bewilligungsverfahren auch die Rechte der Nachbarn, durch die insoweit die Baufreiheit eingeschränkt wird.
Es war daher aufgrund des Beschwerdevorbringens vom Landesverwaltungsgericht Tirol in dem von diesem fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob durch das Fehlen der Verordnung (Widmung) subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn berührt sein könnten. Das – nach erfolgter Antragskonkretisierung durch den Bauwerber – ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat aufgrund der eingeholten Gutachten ergeben, dass durch das beantragte Bauvorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität und auch keine Gesundheitsgefährdung für die beschwerdeführenden Nachbarn gegeben ist.
Es war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Ergebnis die Beschwerde der Nachbarn abzuweisen.
