Tiroler Bauordnung

Lärm-Immissionsschutz im Tourismusgebiet

Es ist aus baurechtlicher Sicht zulässig, dass in Summe nur so viel Lärm an der Grundgrenze zu den Nachbarn wirksam ist, sodass an der Grundstücksgrenze bestimmte Pegel - je nach Tageszeit - nicht überschritten werden. Im Falle einer Überschreitung ist zu überprüfen, ob das Kriterium nach § 38 Abs 5 lit b iVm § 40 Abs 10 TROG 2016 eingehalten ist, andernfalls sind weitergehende Beurteilungen erforderlich.

LVwG-2017/32/0920-1