Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960

Aufhebung einer Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Behörde

Der Beschwerdeführer hatte bei der Stadt Innsbruck unter Verwendung eines allgemein gehaltenen Formulars eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4a StVO 1960 bzw § 6 Abs 3 TPAG 2006 für sein Fahrzeug beantragt, wobei er als Antragsart „ortsansässiger Betrieb“ angegeben und die Bewilligung für „Zone Y“ begehrt hatte. Die „Zone Y“ umfasst sowohl Landes- als auch Gemeindestraßen. Diese Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer vom Stadtmagistrat versagt, wogegen er das Rechtsmittel der Berufung erhob.

Mit Bescheid des Stadtsenates wurde die Berufung gegen die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 45 Abs 4a StVO 1960 und § 6 Innsbrucker Parkabgabenverordnung 2014 als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Entscheidung des Stadtmagistrates vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht geeignet gewesen wären.

Das Landesverwaltungsgericht setzte sich zunächst mjt den Zuständigkeiten zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4a StVO 1960 auseinander und hielt fest, dass diese hinsichtlich Kurzparkzonen auf Bundes- und Landesstraßen gemäß § 94b Abs 1 lit b StVO 1960 der Bezirksverwaltungsbehörde und auf Gemeindestraßen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gemäß § 94d Z 6 StVO 1960 zukommt. 

Nachdem der Stadtsenat eine meritorische Entscheidung über die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung auch in Bezug auf eine Landesstraße traf, die nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegt, ist diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet. Vielmehr hätte in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde entscheiden müssen, wobei als Rechtsmittelinstanz direkt das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine allenfalls eingebrachte Bescheidbeschwerde zu entscheiden hätte. Daher war die Entscheidung des Stadtsenates in diesem Umfang aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weil die betriebliche Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung nicht nachgewiesen werden konnte.

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2025/23/2814-8