Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuausstellung eines österreichischen Reisepasses abgewiesen. Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Es war eine einzelfallbezogene Gefährdungs- und Zukunftsprognose anzustellen und dabei wirkten die Schwere des Verbrechens, der lange Tatzeitraum und der eigene Drogenkonsum des Beschwerdeführers schwerer als sein nach Verbüßen der Strafe zweijähriges Wohlverhalten und die aktuell stabilen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Probezeit des Beschwerdeführers endet außerdem erst in knapp einem Jahr. Die Versagung des Reisepasses beeinträchtigt das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht in unzulässiger Weise.
Zumal gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, gelangte das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Zeit des Wohlverhaltens zu kurz ist, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Bei einem Rückfall könnte der Beschwerdeführer den Pass dazu benützen, um Suchtgift in einer größeren Menge einzuführen, auszuführen und in Verkehr zu setzen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
