Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der österreichischen Beschwerdeführerin sowohl der Personalausweis als auch der Reisepass entzogen. Begründet wurde dieser Schritt mit einer erst wenige Monate zurückliegenden rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgifthandels bzw Vorbereitung von Suchtgifthandel mit Auslandsbezug mit einer großen Menge an Suchtgift und einer negativen Gefährdungsprognose.
Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Gemäß § 15 Abs 1 Passgesetz ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. Diese die Reisepässe betreffenden Bestimmungen sind auch auf gültige Personalausweise anzuwenden.
Das Landesverwaltungsgericht bestätigte die negative Gefährdungsprognose der belangten Behörde angesichts des erst kurz zurückliegenden Zeitraums seit der Tatbegehung und der großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten, zu dem gegenständlich noch ein nicht angetretener Entzug, ein erneuter Suchtmittelrückfall und Jobverlust hinzukommen. Die Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises ist auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen und verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK, weil die sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben sind.
Der Bescheid der belangten Behörde war somit zu bestätigen.