Aus Anlass einer Kontrolle von möglichen Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz und des Landespolizeigesetzes (Werfen von Böllern, Lärmbelästigung) im Innsbrucker O-Dorf wurde der Beschwerdeführer beim Sitzen auf einem Zaun betreten. Er wurde von den Exekutivbeamten zur Ausweisleistung aufgefordert. Nachdem der Beschwerdeführer am Zaun sitzen blieb und auch die Ausweisleistung verweigerte, da er mit der Sache nichts zu tun hätte, wurde ihm die Festnahme angedroht und in der Folge auch ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizisten zunächst am Arm festgehalten. Im Zuge der Amtshandlung fiel er vorn über und schlug mit dem Kopf auf dem Betonboden bzw dem zur Glasscheibe des Kindergartens führenden Gitter auf. Dabei drückte ein Polizist mit seiner Hand den Nacken des Beschwerdeführers zu Boden. Bei diesem Sturz erlitt der Beschwerdeführer eine blutende Schürfwunde oberhalb des rechten Auges sowie Prellungen der rechten Gesichtshälfte. Gegen diese Amtshandlung erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Aufgrund der dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung. Dabei teilte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Einschätzung des Polizisten, es hätte sich um eine Verwaltungsübertretung gehandelt und die Festnahme sei infolge der Weigerung zur Identitätsfeststellung rechtmäßig erfolgt, nicht. Es handelt es sich nicht um einen Zaun, sondern um ein massives und stabiles Zauntor, welches durch ein Sitzen nicht beschädigt oder anderweitig in Mitleidenschaft gezogen wird. Auch ist dort ein von Jugendlichen häufig frequentierter Platz, bei dem immer wieder Personen auf dem Zauntor sitzen. Somit konnte der Polizist zum Zeitpunkt der Festnahme nicht vertretbar eine Anstandsverletzung annehmen. Die Festnahme war somit rechtswidrig. Auch die zwangsweise Durchsetzung war unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer wurde nach vorne zu Fall gebracht, während ihm zwei Polizisten die Arme festhielten. Es war ihm nicht möglich, seine Arme zum Schutz vor den Kopf zu bringen oder sich seitlich auf die Schulter zu drehen. So schlug der Beschwerdeführer mit seinem Kopf am Betonboden auf und trug sich eine Schürfwunde über dem rechten Auge sowie Prellungen der rechten Gesichtshälfte zu.
Aufgrund dieser Feststellungen sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die erfolgte Aufforderung an den Beschwerdeführers zur Bekanntgabe seiner Identität, die anschließend ausgesprochene Festnahme sowie deren zwangsweise Durchsetzung unter Anwendung von Körperkraft und Anlegen von Handfesseln verletzten den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
