Informationsfreiheitsgesetz - IFG

Antrag auf vollständige Akteneinsicht ohne Parteistellung ist nicht vom IFG gedeckt.

Das Begehren betraf die uneingeschränkte Einsicht in die vollständigen Akten zu sämtlichen Sachverhalten, die in der vom Beschwerdeführer eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behandelt wurden. 
Ein auf Art 22a B‑VG sowie auf das IFG gestütztes Begehren, das seinem Inhalt nach auf die vollständige Einsicht in sämtliche Aktenstücke gerichtet ist, ist seiner Rechtsnatur nach als Akteneinsichtsbegehren gemäß§ 17 AVG zu qualifizieren und damit an das Bestehen einer Parteistellung gebunden. Die bloße Bezeichnung als Informationsbegehren vermag die im AVG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Grenzen des Akteneinsichtsrechts nicht zu umgehen.

Das Informationsfreiheitsrecht berechtigt nicht, über den Weg eines Informationsbegehrens eine umfassende Einsicht in Verwaltungsakten durchzusetzen, die nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich Parteien eines Verwaltungsverfahrens nach Maßgabe des § 17 AVG vorbehalten ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2025/21/3021-2