Informationsfreiheitsgesetz - IFG

Landesverwaltungsgericht verpflichtet TIWAG zur Übermittlung der Talschaftsverträge.

Von der TIWAG als 100% Tochter des Landes Tirol und damit auskunftspflichtiges Unternehmen wurde nach dem IFG die Übermittlung der Talschaftsverträge beantragt. Diese hat die TIWAG mit Kraftwerksgemeinden abgeschlossen, um Entschädigungszahlungen an Gemeinden aufgrund des Baus und Betriebs von Wasserkraftwerken durch die TIWAG zu regeln. Die TIWAG ist diesem Informationsbegehren nicht vollständig nachgekommen. Aus diesem Grund wurde das Landesverwaltungsgericht zu Klärung der Frage angerufen, in wie weit sich die TIWAG bei der Verweigerung des Informationszugangs berechtigterweise auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berufen kann oder dies zur Abwehr der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der TIWAG erforderlich ist. Das Landesverwaltungsgericht hat dies verneint und die Übermittlung der Verträge an den Antragsteller angeordnet.

Das Landesverwaltungsgericht begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei den fraglichen Informationen – dem Basiswert pro Megawattstunde für ein Wasserkraftwerk und dem Verteilungsschlüssel unter den Gemeinden – nicht um geheime unternehmensinterne Kalkulationen handle. Auch sonstige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Dabei wurde hervorgehoben, dass es sich im vorliegenden Fall um Verträge von einem Unternehmen, das im 100% Eigentum des Landes steht, mit Kraftwerksgemeinden handelt. Das Gesamtvolumen der Entschädigungszahlungen, die auf Grundlage dieser Talschaftsverträge im Jahr 2024 geleistet wurden, beträgt ca 7,8 Millionen Euro. Da die Verträge erst nach der wasserrechtlichen Behördenentscheidung abgeschlossen werden, konnte auch keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der TIWAG erkannt werden.

Die Talschaftsverträge sind dem Antragsteller nunmehr binnen 14 Tagen zu übermitteln. Da das IFG eine neue Materie ist und die Möglichkeit eines Rechtszugs zum Verwaltungsgerichtshof noch nicht höchstgerichtlich geklärt ist, wurde die ordentliche Revision zugelassen.

Zum Volltext der Entscheidung zur Zahl LVwG-2025/48/2834-6