Informationsfreiheitsgesetz - IFG

Der Beschwerdeführer begehrte – gestützt auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art 22a Abs 2 B-VG sowie auf das Informationsfreiheitsgesetz – von der belangten Behörde die Übermittlung der beiden 2010 und 2020 zwischen dem Land Tirol und dem Roten Kreuz Tirol über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransporte in Tirol. Dies verweigerte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wegen Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen des Roten Kreuz Tirol.

Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren, bei welchem die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Übermittlung der Verträge über den bodengebundenen Rettungsdienst zu beurteilen war, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine Interessenabwägung durchgeführt. In der Gesamtbetrachtung wiegt das Interesse des Beschwerdeführers am unbeschränkten Zugang zu den Informationen schwerer als die Geheimhaltungsinteressen des Roten Kreuz Tirol.

Das VG hat dabei insbesondere auch auf die Dimension des Vertrages und die Bedeutung des bodengebundenen Rettungsdienstes für die Bevölkerung hingewiesen. Bei der Feststellung der legitimen Geheimhaltungsinteressen war indes genauso zu berücksichtigen, dass dem VG trotz Aufforderung zentrale Dokumente nicht vorgelegt wurden. Hier ist der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass Parteien des Verfahrens zur Mitwirkung insbesondere in jenen Bereichen verpflichtet sind, in denen Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können. Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, ist dies bei der Beweiswürdigung entsprechend zu würdigen. Genau das hat das VG durch seinen zuständigen Richter auch gemacht.

Somit gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge: Die 2010 und 2020 abgeschlossenen Verträge sind jeweils samt sämtlicher Anlagen ungeschwärzt dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen zu übermitteln.

Da das IFG eine neue Materie ist und zentrale Rechtsfragen daher noch nicht höchstgerichtlich geklärt sind, wurde die ordentliche Revision zugelassen. 

Zum Volltext der Entscheidung zur Zahl LVwG-2025/14/2712-9