Informationsfreiheitsgesetz – IFG

Antrag auf Zugang zu Informationen

Der Beschwerdeführer begehrte – gestützt auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art 22a Abs 2 B-VG sowie auf das Informationsfreiheitsgesetz – von der belangten Behörde Auskunft über allfällige aufgrund seiner Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter dieser Behörde eingeleitete oder nicht eingeleitete rechtliche Schritte, Disziplinarverfahren oder sonstige Maßnahmen.
Den Zugang zu diesen Informationen verweigerte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wegen überwiegender datenschutzrechtlicher Interessen der betroffenen Mitarbeiter (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG).
Das Landesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, es besteht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung, welches das Informationsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt.

Zum Volltext der Entscheidung LVwG-2025/21/2529-8