Der Beschwerdeführer hatte sein Fahrzeug auf der A 13 Brennerautobahn auf der Autobahnzufahrt Schönberg, Richtungsfahrbahn Innsbruck, bei der Mautstelle – Mautspur 1, entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat, gelenkt. Dafür hatte ihm die zuständige Behörde die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von sechs Monaten entzogen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, der gegenständliche Vorfall habe sich nicht auf der Autobahn A 13 zugetragen.
Zunächst war im vorliegenden Fall maßgeblich, dass die im parallel abgeführten Verwaltungsstrafverfahren mit rechtskräftiger Strafverfügung ausgesprochene Strafe für das Führerscheinverfahren bindend ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte darüber hinaus und losgelöst von dieser Bindungswirkung nach Durchführung zweier öffentlicher mündlichen Verhandlungen sowie Recherchen im Rauminformationssystem TIRIS und Einschau in die Bezug habende Verordnung des Verkehrsministeriums die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Beginn der Autobahn und entsprechender Kundmachung nicht teilen. Eine auf der Autobahn befindliche Mautstelle gehört nach den Feststellungen des Gerichts zur Autobahn. Ein Fahrzeuglenker darf daher – grundsätzlich – sein Fahrzeug auf dieser Mautstelle nicht zurücklenken, wenn vor ihm ein anderes Fahrzeug Schwierigkeiten mit der Bezahlung der Maut hat.
Die Beschwerde war somit im Ergebnis als unbegründet abzuweisen und die Entziehung der Lenkberechtigung für sechs Monate zu bestätigen.
