Die Antragstellerin begehrte mit ihrem Nachprüfungsantrag die Feststellung, dass die Direktvergabe eines näher bezeichneten Schulausweichquartiers durch die Auftraggeberin, einen Gemeindeverband, rechtswidrig war.
Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes hatte diese (die Auftraggeberin) einen Mietvertrag betreffend eine Containeranlage für Ausweichklassen abgeschlossen, wobei der Beschaffungsvorgang über einen Abruf aus einer Rahmenvereinbarung der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) getätigt werden sollte. Ein Projektmitarbeiter der Auftraggeberin hatte von einer Beschaffung aufgrund dieser Rahmenvereinbarung durch die Universität Innsbruck Kenntnis gehabt. Die Auftraggeberin war jedoch selbst nie Partei dieser Rahmenvereinbarung.
Indem die Auftraggeberin ungeprüft ließ, ob eine Auftragsvergabe im Weg der Rahmenvereinbarung der BBG in ihrem Fall zulässig ist und unter welchen Voraussetzungen eine Vergabe aufgrund dieser Rahmenvereinbarung überhaupt in Frage kommt, hat sie in Kauf genommen, dass die Auftragsvergabe in dem angedachten Vergabeverfahren nicht zulässig ist und ist sie damit ihrer Verpflichtung zur vergaberechtskonformen Beschaffung von Containern für das Ausweichquartier der Mittelschule nicht nachgekommen.
Dem Antrag auf Feststellung der rechtswidrigen Direktvergabe war somit Folge zu geben und die Auftraggeberin zu einer Geldbuße zu verpflichten.
