ÖWD Österreichischer Wachdienst security GmbH & Co KG
Geschäftszahl: uvs-2013/K4/3284
Auftraggeber: Land Tirol, E-Mail liegenschaftsverwaltungs@tirol.gv.at
Antragsteller: ÖWD Österreichischer Wachdienst security GmbH & Co KG, FaxNr. 0512/580859-30
Vergabeverfahren: Portierdienste, Nachtbewachung und Streifenkontrollen im Landhaus 1 und Landhaus 2, 6020 Innsbruck
Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung: Zuschlagsentscheidung vom 19.11.2013
Festlegungen während der Verhandlungsphasen
Datum der Bekanntmachung nach § 8 TVergNG 2006: 29.11.2013
Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)
Bitte beachten Sie, dass Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahreneinleitung erheben.
Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erheben.
Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Frist stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Ein Unternehmer, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind vom UVS in Tirol zu berücksichtigen.