Verhandlung 13. Mai 2025
Geschäftszahl: LVwG-2025/S3/0595
Verhandlungstag: Dienstag, 13. Mai 2025
Verhandlungszeit: 09.00 Uhr
Verhandlungsort: Landesverwaltungsgericht Tirol, 1. Stock,
Verhandlungssaal 1 Westeingang Michael-
Gaismair-Straße 1, 6020 Innsbruck
Auftraggeberin: Landeshauptstadt Innsbruck und
Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft
vertreten durch: vergebende Stelle Magistratsabteilung III, Tiefbau
wiederum vd Magistratsabteilung I, Amt für Präsidialangelegenheiten
vd Mag. Florian Zauchner
E-Mail: post.praes.recht@Innsbruck.gv.at
Antragstellerin: Swarco Markierung GmbH
vertreten durch: bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
E-Mail: wolfgang.berger@bpv-huegel.at
präsumtive
Zuschlagsempfängerin: Pyrol Verkehrstechnik GmbH
vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & CO KG
E-Mail: wien@wolftheiss.com
Vergabeverfahren: “Straßenmarkierungsarbeiten samt Nebenarbeiten im Stadtgebet der Landeshauptstadt Innsbruck im Zeitraum 2025-2028”
Magibk/36611/TB-SV-BM/5"
Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:
Zuschlagentscheidung vom 04.03.2025
Datum der Bekanntmachung nach § 12 TVNG 2018: 15.04.2025
Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)
Bitte beachten Sie, dass Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt.
Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Ein Unternehmer, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu berücksichtigen.