Verhandlung 08. Juli 2024

Geschäftszahl: LVwG-2025/S3/1258

Verhandlungstag: Dienstag, 08. Juli 2024

Verhandlungszeit: 09.00 Uhr

Verhandlungsort: Landesverwaltungsgericht Tirol, 1. Stock,
 Verhandlungssaal 1 Westeingang Michael-
 Gaismair-Straße 1, 6020 Innsbruck

Auftraggeberin: Verkehrsverbund Tirol GesmbH 
vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH 
E-Mail: office@estermann-pock.at 
 

Antragstellerin: INIT Innovative Informatikanwendungen in Transport-, Verkehrs- und Leitsystemen GmbH 
 vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH 
 E-Mail: vienna@hba.at 
 

präsumtive
Zuschlagsempfängerin: Dr. techn. Josef Zelisko, Fabrik Elektrotechnik und Maschinenbau Gesellschaft m.b.H. 
 vertreten durch FSM Rechtsanwälte GmbH
 E-Mail: office@fsm.law
 

Vergabeverfahren: “Rahmenvereinbarung für Hardwareausstattung für Linienfahrzeuge (GZ: 2023-45-DIG) bzw Telematik- und Vertriebssyem” 

Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:
Zuschlagentscheidung vom 12.05.2025

Datum der Bekanntmachung nach § 12 TVNG 2018: 07.07.2025

Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)

Bitte beachten Sie, dass Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt.

Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

Ein Unternehmer, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu berücksichtigen.