Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998

Disziplinarvergehen - teilbedingte Nachsicht

§ 139 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist der Bestimmung des § 43 Abs 1 StGB nachgebildet (vgl VwGH 10.12.2014, Zl Ro 2014/09/0056). Entsprechend den Absätzen 6, 7 und 9 des § 139 ÄrzteG 1998 gelten im jeweiligen Anwendungsbereich ausdrücklich angeführte Bestimmungen des StGB sinngemäß. Einen allgemeinen Hinweis auf Bestimmungen des StGB enthält § 139 ÄrzteG 1998 aber nicht. § 167d ÄrztG 1998 ordnet für genau umschriebene Bereiche - vgl dessen Abs 1 und 2 - die sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung (StPO) und im Übrigen (vgl Abs 3) die sinngemäße Anwendung des AVG an.

Eine mit den Absätzen 6, 7 und 9 vergleichbare Regelung betreffend die sinngemäße Anwendung des § 43a StGB enthält § 139 Abs 3 ÄrzteG 1998 nicht. Folglich scheidet die in § 43a StGB geregelte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe im Zusammenhang mit der Verhängung der in § 139 Abs 1 Z 2 bis 4 vorgesehenen Disziplinarstrafen aus. Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt der Erlassung des ÄrzteG 1998 § 43a StGB bereits in Geltung stand. Entgegen der Argumentation der belangten Behörde erlaubt § 139 Abs 3 ÄrzteG folglich nicht die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht.

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